AGB
AGB
I. Allgemeines
1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers auch in laufender oder künftiger Geschäftsverbindung.
2. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.
II. Angebote und Preise
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2. Es sind die am Tag der Lieferung gültigen Preise maßgebend, wenn die Lieferung später als vier Monate nach der Bestellung erfolgen soll.
3. Verkaufspreise gelten nur als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich zusagt.
4. Skonto wird nur nach schriftlicher Zusage gewährt und setzt voraus, dass keine sonst fälligen Rechnungen offen stehen. Skonto fähig ist nur der Warenwert ohne Nebenleistungen.
5. Entspricht die Auftragsbestätigung nicht den getroffenen Vereinbarungen, hat der Käufer dies unverzüglich zu rügen.
6. Proben, Muster und Ausstellungsstücke gelten nur als annähernde Beispiele für Qualität, Abmessungen und Farbe. Dies gilt insbesondere für handwerklich gefertigte Kacheln etc.
7. Planskizzen sind nur annähernd detail- und maßstabsgetreu. Geplante Anlagen werden den örtlichen Gegebenheiten angepasst. Nur wesentliche Abweichungen dürfen ohne Zustimmung des Käufers nicht vorgenommen werden. Rügt der Käufer während der Bauzeit entsprechende sichtbare oder auch unsichtbare Änderungen nicht, so akzeptiert er diese und kann Mängelrügen daraus nicht herleiten.
III. Vertragsgrundlagen
1. Für Werkleistungen gelten zunächst die vertraglichen Grundlagen (inkl. dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen), ergänzend die Vorschriften der VOB (Teil B) und des Bürgerlichen Gesetzbuches. Für reine Lieferverträge gilt die VOB (Teil B) nicht.
IV. Lieferung
1. Liefertermine werden nach bestem Können eingehalten. Kurzfristige Terminüberschreitungen können nicht gerügt werden.
2. Lieferverzögerungen haben wir nicht zu vertreten, wenn wir gehindert werden durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen, ungenügende Zufuhr von Betriebs- oder Rohstoffen, durch Streik oder Aussperrung.
3. Bei Verzug muss eine angemessene Nachfrist gesetzt werden, die den Zeitraum von zwei Wochen nicht unterschreitet. Nach Ablauf dieser Frist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Verzugsschaden kann der Besteller nur geltend machen, wenn uns grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz hinsichtlich des Verzugs zur Last fällt.
4. Teillieferungen sind zulässig, wenn wir die Restlieferung erbringen können oder wenn auch diese Teillieferung für den Besteller von Interesse ist.
5. Vom Besteller falsch oder versehentlich zuviel bestellte Ware sowie Restposten oder Sonderangebote werden nicht zurückgenommen.
6. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offen stehenden
- auch gestundeten - Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber herein genommener Ware Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
V. Preise und Zahlungen
Maßgebend sind die in unseren jeweils aktuellen Preislisten ausgewiesenen Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Der Rechnungsbetrag ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, 10 Tage nach Ausstellung der Rechnung ohne jeden Abzug fällig. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die sich aus § 228 BGB ergebenden Rechte geltend zu machen. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleicher Vertragsverhältnis beruht. Sind uns Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, sind wir berechtigt Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche zu verlangen. Schecks und Wechsel, deren Annahme wir uns vorbehalten, gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Etwaige Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Käufers. Die Ware wird nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen unter Eigentumsvorbehalt geliefert.
VI. Kreditkosten
1. Die Annahme von Akzepten und Kundenwechseln behalten wir uns für jeden Einzelfall vor. Werden diese Papiere Not leidend, oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Ausstellers herabsetzen, so sind wir berechtigt, die gesamten Forderungen sofort geltend zu machen oder Sicherstellung zu verlangen.
2. Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.
3. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur soweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Macht der Verkäufer bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend, so kann er ohne näheren Nachweis 30% des Kaufpreises als Schadensersatz pauschal verlangen. Unbenommen bleibt dem Verkäufer der Nachweis eines höheren Schadens anstelle der Pauschale.
IV. Reklamation
1. Für Werkleistungen gilt grundsätzlich eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren ab der Abnahme.
2. Generell schließen herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten und Farbtönen, die sich im Rahmen der handwerklichen Toleranz (siehe Ziffer II, 5-7) bewegen, die Geltendmachung hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche aus. Insbesondere kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass unsere Erzeugnisse mit evtl. vorgelegten Handmustern genau übereinstimmen.
3. Reklamationen wegen fehlerhafter oder anderer als vertragsgemäßer Ware sind unverzüglich nach Empfang der beanstandeten Warensendung schriftlich geltend zu machen, soweit dies erkennbar ist. Die Reklamation muss jedenfalls vor der Verarbeitung der Ware erfolgen. Transportschäden sind ebenfalls unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Werkleistungen müssen offene Mängel spätestens bei Abnahme gerügt werden; andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
4. Ist die Mängelrüge eines Bestellers begründet, so regeln sich die Ansprüche wie folgt:
a) Der Besteller kann Preisminderung oder Nachbesserung fordern. Bei Warensendungen kann Ersatz- bzw. Nachlieferung von mangelhaften Waren gefordert werden.
b) Führt die Nachlieferung oder Nachbesserung nicht zum Erfolg, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
c) Schadensersatz, gleich aus welcher Rechtsgrundlage, kann der Besteller nur dann geltend machen, wenn uns grobes Verschulden oder Vorsatz anzulasten ist.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Lieferungen erfolgen nur unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum der von uns gelieferten waren geht erst von uns auf den Besteller über, wenn er uns gegenüber seine gesamten Verbindlichkeiten aus sämtlichen Lieferungen erfüllt hat.
2. Soweit das vorbehaltene Eigentum durch Verwertung des Bestellers aus gesetzlichen oder sonstigen Gründen untergeht, so gilt die hieraus dem Besteller gegenüber einem Dritten erwachsene Forderung an uns abgetreten.
VIII Erfüllung und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für beide Teile ist Bielefeld
2. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, ist für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- oder Scheckklagen, der Gerichtsstand